Zählertausch

Nach dem Meß- und Eichgesetz unterliegen Wasserzähler der Eichpflicht, wenn sie zur Verrechnung herangezogen werden. Die Nacheichung muss nach 5 Jahren erfolgen.
Der Wasserzähler ist Eigentum von EVN Wasser und wird von den EVN Kundenzentren (oder deren Beauftragte) gewartet.
Alle Wasserkundinnen und -kunden werden vom EVN Kundenzentrum schriftlich über einen Zählertausch informiert.